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Ihre Portal-Bewer­tung löschen lassen

FAQ

Kann ich auch als Unter­nehmen oder Orga­ni­sa­tion Auskunft über Nutzer­daten erlangen?

Neben Einzel­per­sonen können von den Bewer­tungen auch Unter­nehmen und Orga­ni­sa­tionen betroffen sein. In dem Fall ist nicht auf die Ehrver­let­zung, sondern auf die Kredit­ge­fähr­dung durch die Bewer­tung abzu­stellen. So hat das OLG Celle beschlossen, dass eine Platt­form Auskunft über die Bestands- und Nutzungs­daten eines Bewer­tenden erteilen muss, weil es die Kredit­ge­fähr­dung des Unter­neh­mens durch die Bewer­tung bejahte (OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020 – 13 W 80/20).

FAQs

Allge­meines
Anonyme Online-Bewer­­tungen: Gericht stärkt Rechte von Unter­nehmen!2024–03-08T10:17:46+01:00

Wich­tiger Gerichts­be­schluss stärkt Rechte von Unter­nehmen gegen­über anonymen Online-Bewertungen

Ein jüngst vom Hansea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richt Hamburg gefällter Beschluss markiert einen Wende­punkt für Unter­nehmen im Umgang mit anonymen Online-Bewer­­tungen. In einem bedeu­tenden Schritt für den Schutz unter­neh­me­ri­scher Repu­ta­tion im digi­talen Raum entschied das Gericht, dass Betreiber von Bewer­tungs­por­talen unter bestimmten Umständen die Iden­tität der Bewer­tenden preis­zu­geben haben. Dieses Urteil zeichnet einen fort­schritt­li­chen Weg für den Rechts­schutz digi­taler Geschäftsinteressen.

Die Bedeu­tung des Beschlusses für die Unternehmensreputation

Die Entschei­dung des Gerichts findet eine wichtige Balance zwischen der Meinungs­frei­heit und dem Recht eines Unter­neh­mens, sich gegen unbe­grün­dete oder schäd­liche Bewer­tungen zu wehren. Dies ist beson­ders für Klein­un­ter­nehmen von Vorteil, deren Erfolg stark von ihrem Online-Ruf abhängig ist. Sie erhalten nun recht­liche Mittel, um gegen diffa­mie­rende Bewer­tungen vorzugehen.

Konkrete Auswir­kungen auf Unternehmen

Für betrof­fene Unter­nehmen bedeutet der Beschluss eine Stärkung ihrer Position gegen­über anonymen Online-Kritiken. Sie verfügen jetzt über einen recht­li­chen Rahmen, der es ihnen erlaubt, die Über­prü­fung und gege­be­nen­falls die Entfer­nung von rechts­wid­rigen Bewer­tungen zu fordern. Der Beschluss trägt zu einem gerech­teren Gleich­ge­wicht im Online-Bewer­­tungs­­­pro­­zess bei, indem er Trans­pa­renz und Fairness fördert. Dies hilft, die Authen­ti­zität und Glaub­wür­dig­keit von Online-Bewer­­tungen zu steigern und unter­stützt den Schutz der digi­talen Repu­ta­tion von Unternehmen.

Ausblick und Empfeh­lungen für Unternehmen

Der Beschluss des Hansea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richts Hamburg ist ein bedeu­tender Fort­schritt im digi­talen Rechts­schutz. Sind Sie mit anonymen Online-Bewer­­tungen konfron­tiert und suchen nach effek­tiven Lösungen, um Ihre Unter­neh­mens­re­pu­ta­tion zu schützen? Unsere Experten stehen bereit, um Sie bei der Vertei­di­gung Ihrer Rechte und der Opti­mie­rung Ihrer Online-Präsenz zu unter­stützen. Kontak­tieren Sie uns jetzt, um maßge­schnei­derte Stra­te­gien für Ihren Erfolg im digi­talen Raum zu entwickeln.

Weitere Infor­ma­tionen hier.

Welche Bewer­tung kann ich löschen lassen?2024–03-08T10:23:37+01:00

Grund­sätz­lich können Sie gegen jede Bewer­tung vorgehen und haben auch häufig gute Chancen, dass die Bewer­tung gelöscht wird. Es ist im ersten gleich­gültig, ob die Bewer­tung nur einen Stern zeigt, aber keinen Text, es sich um ein Fake-Profil handelt oder die Bewer­tenden einfach lügen.

Portal­be­trei­bende wie Jameda und Co. sind, verpflichtet eine Kontrolle durch­zu­führen, die sich nach den Vorgaben des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) richtet. Google, Facebook und Co. müssen danach auf Lösch­an­träge reagieren und haften selbst, sobald der Lösch­an­trag gestellt wurde.

Genauer gesagt haften Portal­be­trei­bende als unmit­telbar Störende für die von einem Dritten einge­stellten Äuße­rungen, sobald sie sich Äuße­rungen zu eigen machen. Der BGH (4.4.2017 – VI ZR 123/16) stellte in diesem Zusam­men­hang klar, dass Portal­be­trei­bende sich Bewer­tungen zu eigen machen, wenn sie nach einer inhalt­li­chen Über­prü­fung selbst­ständig Äuße­rungen abändern oder entfernen bzw. sie auch einfach beibehalten.

Erst nach dieser Prüfung durch die Portal­be­trei­benden wie Yelp und Co. liegen alle Infor­ma­tionen vor, so dass wir als Rechts­an­walt einschätzen können, ob die Bewer­tung recht­mäßig ist oder nicht. Dabei genügt es nach Angaben des OLG Braun­schweig (18.6.2019 – 2 U 97/18) für eine gewis­sen­hafte Prüfung durch den Portal­be­trei­benden nicht, wenn sich dieser mit inhalts­leeren Erklä­rungen des Verfas­senden der Bewer­tung zufrie­den­gibt. In aller Regel gehen die Prüfungen zu Gunsten der Betrof­fenen aus, wenn der Lösch­an­trag juris­tisch korrekt gestellt wurde. Keine Sorge, dafür sind wir für Sie da und unter­stützen Sie stets prag­ma­tisch und lösungsorientiert.

Deckt nicht das Grund­recht auf Meinungs­frei­heit auch die nega­tiven Kommen­tare?2023–01-26T17:32:50+01:00

Auch hier gilt: Es gibt kein Recht im Unrecht! Die Meinungs­frei­heit greift auch bei nega­tiven Kommen­taren. Sie greift jedoch nicht für solche Portal — Bewer­tungen, in denen die Konsu­menten oder die konkur­rie­rende Person das Ansehen von Unter­nehmen, des Arztes/der Ärztin oder des Online-Shops mit falschen und nicht nach­weis­baren Tatsa­chen ins Negative ziehen. Fake-Profile, Verleum­dungen und Lügen können dem Ansehen massiv schaden und stehen nicht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Warum kann ich nicht einfach eine „Lösch­agentur“ beauf­tragen?2023–01-26T15:30:43+01:00

Nur Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen dürfen Rechts­dienst­leis­tungen erbringen. Und genau darum handelt es sich bei den Lösch­an­trägen gegen die fehler­haften Portal — Bewer­tungen. Lösch­agen­turen, die Ihnen anbieten gegen eine fehler­hafte Bewer­tung vorzu­gehen, können und dürfen häufig nur ein einfa­ches Schreiben verschi­cken. Als spezia­li­sierte Rechts­an­walts­kanzlei können wir Sie umfas­send mit der notwen­digen juris­ti­schen Exper­tise unterstützen.

Best practice
Kann ich mich nicht gegen den Verfasser/ die Verfas­serin der Bewer­tung persön­lich wenden?2023–01-26T18:01:30+01:00

Auch wenn Sie wissen, wer die Beschwerde verfasst hat, ist davon abzu­raten, die Person persön­lich zu kontak­tieren. Gerade wenn eine Nach­richt mit der Bitte auf Löschung einer Bewer­tung vom Unter­nehmen selbst kommt, kann dies schnell als Bedro­hung oder ähnli­ches ange­sehen werden. Platt­form­be­trei­bende behalten sich häufig vor, Unter­nehmen enger zu kontrol­lieren und gege­be­nen­falls ganz von ihrer Platt­form zusperren, wenn der Verdacht von unan­ge­mes­senem Kontakt zu Bewer­tenden entsteht. Das ist für Sie auf einer Website, über die Sie mögli­cher­weise Kund­schaft gewinnen, nicht förder­lich. Unter­nehmen Sie deshalb lieber nichts auf eigene Faust und kontak­tieren hier unseren spezia­li­sierten Rechtsbeistand.

Wie reagiere ich richtig, wenn ich negativ oder falsch bewertet werde?2023–01-26T15:19:48+01:00

Möchten Sie den Kommentar entfernt wissen, dann gilt: Schweigen ist Gold! – und rufen Sie Ihren Anwalt/Anwältin an. Wenn Sie auf Kommen­tare reagieren, erschwert das die Rechts­ver­tei­di­gung durch Ihren Rechtsanwalt/Ihre Rechts­an­wältin. Es kann sogar sein, dass dadurch der negative Kommentar unan­greifbar wird. Schnell und einfach werden Sie den störenden Kommentar entfernt wissen, wenn Sie uns über unser Online-Formular beauftragen

Ist es nicht viel­leicht einfa­cher, positive Bewer­tungen zu kaufen?2023–01-26T15:32:49+01:00

Eine positive Rezes­sion zu kaufen ist genauso falsch, wie Schmäh­kritik bezie­hungs­weise unrich­tige negative Bewer­tungen zu verbreiten. Dennoch gibt es Unter­nehmen, die damit werben gegen ein Entgelt einzelne oder gleich eine Hand voll posi­tiver Bewer­tungen zu veröffentlichen.

Dieser Weg ist nicht nur unehr­lich, sondern kann auch Konse­quenzen haben. Einem Gerichts­be­schluss des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a.M. (Beschluss vom 22.02.2019 – 6 W 9/19) zufolge kann Amazon zum Beispiel verlangen, dass Dritt­an­bieter auf amazon.de gekaufte Bewer­tungen kenn­zeichnen müssen, wenn die Testenden dafür Geld oder Produkte erhalten haben. Zudem können solche Bewer­tungen auch leichter enttarnt werden, als es im ersten Moment scheint.

Verbessen Sie also Ihre Gesamt­be­wer­tung nicht durch gekaufte Rezes­sionen, machen Sie mit unserer Hilfe lieber Gebrauch von Ihrem Recht, unan­ge­brachte bezie­hungs­weise Falsch­be­wer­tungen löschen zu lassen.

Wie schnell schaffen wir es, dass Anbieter sozialer Netz­werke rechts­wid­rige Inhalte löschen oder sperren?2023–01-26T17:47:48+01:00

Anbieter sozialer Netz­werke müssen offen­sicht­lich rechts­wid­rige Inhalte inner­halb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Das betrifft vor allem rechts­wid­rige Inhalte, die Tatbe­stände des Straf­ge­setz­buchs betreffen.

Über andere gemel­dete Inhalte müssen Netz­werk­an­bieter unver­züg­lich, in der Regel inner­halb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde, entscheiden.

Erfolgt die Meldung durch eine Privat­person oder ein Unter­nehmen wird die Frist von 7 Tagen durch die Platt­formen regel­mäßig über­schritten und die Bewer­tung nicht abge­än­dert. Als Grund wird dann häufig ange­führt, dass die Entschei­dung über die Rechts­wid­rig­keit des Inhalts von der Unwahr­heit einer Tatsa­chen­be­haup­tung oder erkennbar von anderen tatsäch­li­chen Umständen abhängt.

Damit verkennen die Platt­formen aber regel­mäßig ihre tatsäch­li­chen Nach­prü­fungs­pflichten, an die wir sie durch rechts­an­walt­li­ches Schreiben erinnern und die Netz­werk­an­bieter in die Haftung nehmen. Dadurch schaffen wir es, dass Bewer­tungen zu über 95% inner­halb von 7 Tagen deak­ti­viert oder gelöscht werden.

Warum entscheidet der Anbieter des sozialen Netz­werks darüber, was rechts­widrig ist? Ist das nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden?

Die Verant­wort­lich­keit für rechts­wid­rige Inhalte ergab sich bereits vor Inkraft­treten des Netz­durch­su­chungs­ge­setz (NetzDG) zum Beispiel aus § 10 des Tele­me­di­en­ge­setzes. Ein Diens­te­an­bieter (also auch ein Anbieter eines sozialen Netz­werks) ist danach verpflichtet, einen rechts­wid­rigen Inhalt unver­züg­lich zu löschen oder den Zugang zu diesem zu sperren, sobald er von diesem Kenntnis erlangt hat.

Der Diens­te­an­bieter muss also selbst entscheiden, ob ein Inhalt rechts­widrig ist, wenn er gemeldet wurde. Wer eine Infra­struktur oder Dienst­leis­tung betreibt und diese Dritten zur Verfü­gung stellt, muss – wenn er konkrete Anhalts­punkte erfährt, dass seine Infra­struktur oder Dienst­leis­tung miss­braucht wird – zunächst in eigener Verant­wor­tung entscheiden, ob er seinen Hand­lungs­bei­trag – sofern noch möglich – einschränkt. Es gibt in diesem Zusam­men­hang keinen allge­meinen Rich­ter­vor­be­halt dahin­ge­hend, dass die entspre­chenden Fragen vorab durch Gerichte geklärt werden könnten oder gar müssten.

Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den Netz­werk­an­bie­tern gesetzt. Maßgeb­lich sind allein die deut­schen Straf­ge­setze. Mit dem NetzDG wurden keine neuen Lösch­pflichten geschaffen. Es soll vielmehr sicher­ge­stellt werden, dass bestehendes Recht einge­halten und durch­ge­setzt wird.

Soweit Sie über das Löschen/Sperren der Inhalte hinaus eine Straf­ver­fol­gung errei­chen wollen, können Sie zugleich Straf­an­zeige oder Straf­an­trag bei den zustän­digen Straf­ver­fol­gungs­be­hörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) erstatten. Auch dabei können wir Sie unterstützen.

Recht­li­ches
Sind die Anbieter sozialer Netz­werke erst verpflichtet, rechts­wid­rige Inhalte zu löschen oder zu sperren, wenn sie eine Beschwerde erhalten haben?2023–01-26T15:19:25+01:00

Ja, die Anbieter sozialer Netz­werke sind grund­sätz­lich nicht verpflichtet, von sich aus nach rechts­wid­rigen Inhalten zu suchen. Wenn sie Kenntnis – zum Beispiel durch eine Beschwerde – erlangen, sind die Anbieter jedoch verpflichtet, rechts­wid­rige Inhalte zu löschen oder zu sperren.

Was kann ich tun, wenn der Netz­werk­be­treiber Inhalte in dem sozialen Netzwerk trotz meiner Beschwerde nicht löscht oder sperrt?2023–01-26T15:31:56+01:00

Sollten Sie mit der getrof­fenen Entschei­dung des Netz­werk­an­bie­ters nicht einver­standen sein, haben Sie zusätz­lich die Möglich­keit, bei diesem binnen einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Über­prü­fung der ursprüng­li­chen Entschei­dung zu stellen. Dieser Über­prü­fungs­an­trag ist jedoch nur in den seltensten Fällen erfolgreich.

Alter­nativ können Sie uns beauf­tragen. Wir schaffen es in der Regel inner­halb von 7 Tagen, dass ein Inhalt gelöscht wird, sofern dieser unzu­lässig ist. Unsere Erfolgs­chancen teilen wir Ihnen gerne unver­bind­lich mit. Sie können dafür auch unseren Schnell­check verwenden.

Habe ich das Recht auf Auskunft darüber, wer hinter einer Bewer­tung steckt?2023–01-26T17:49:27+01:00

Grund­sätz­lich unter­liegen alle Website-Betrei­­benden dem Daten­schutz­recht und müssen bzw. können somit nicht alle Daten über Bewer­tende einfach weitergeben.

In Einzel­fällen kann aber etwas anderes gelten: Wenn Sie aufgrund eines rechts­wid­rigen Inhalts bzw. einer rechts­wid­rigen Bewer­tung einen zivil­recht­li­chen Anspruch haben, dürfen Platt­form­be­trei­bende Ihnen Auskunft über Bestands­daten des Verfassers/der Verfas­serin des Inhalts erteilen. Dies ist im Tele­­kom­­mu­­ni­­ka­­tion-Tele­­me­­dien-Daten­­­schutz-Gesetz (TTDSG) geregelt. Die Heraus­gabe der Daten muss aller­dings erst durch ein Gericht gestattet werden. Ein zivil­recht­li­cher Anspruch kann zum Beispiel aufgrund übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleum­dung (§ 187 StGB) vorliegen.

Bekommt man eine gericht­liche Anord­nung zur Auskunft über Bestands­daten gegen­über einer Social-Media-Plat­t­­form, müssen dabei folgende gespei­cherte Daten heraus­ge­geben werden:

  • IP-Adressen, die dem/der Nutzer*in zuge­wiesen waren, als er/sie die Bewer­tung abgab
  • genauer Zeit­punkt des Hoch­la­dens unter Angabe des Datums und der Urzeit inklu­siver Minuten, Sekunden und Zeitzone,
  • Name des/der Nutzer*in,
  • E‑Mail-Adresse des/der Nutzer*in.

 

Wie stehen meine Chancen dafür, dass mir die Heraus­gabe durch ein Gericht gestattet wird?2023–01-26T15:33:50+01:00

Aufgrund einiger ableh­nender Gerichts­ent­schei­dungen haben sich Betrof­fene, die sich gegen belei­di­gende Äuße­rungen wehren wollten, zurecht nicht ausrei­chend geschützt gefühlt. Ändern könnte sich dies jetzt auf Grund des Beschlusses vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 1 BvR 1073/20). Danach hatte die Vorin­stanz, das Kammer­ge­richt Berlin die erfor­der­liche Abwägung zwischen der Meinungs­frei­heit und dem Persön­lich­keits­recht unter­lassen. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sah hier im konkreten vorlie­genden Fall das Persön­lich­keits­recht der Betrof­fenen höher gewichtet als die Meinungs­äu­ße­rung der Kommen­ta­toren in den Sozialen Medien.

Als proble­ma­ti­scher kann in vielen Fällen aber die Unbrauch­bar­keit der empfan­genen Nutzer­daten sein, da gerade bei nega­tiven Bewer­tungen oft keine Klar­namen verwendet werden bzw. ein Account nicht mit echten Daten erstellt wird. Und auch bei IP-Adressen ist nicht sicher zu sagen, ob der Anschluss-Inha­­bende auch der Verfasser/die Verfas­serin der Bewer­tung war.

Urteile
Unzu­tref­fende Behaup­tung eines Produkt­man­gels2024–06-10T14:08:58+02:00

Im Urteil des OLG München vom 28.10.2014 (Az. 18 U 1022/14) stritt ein Unter­nehmen gegen eine negative Bewer­tung, in der die bewer­tende Person einen angeb­li­chen Produkt­mangel thema­ti­siert hat. Das OLG München entschied, dass das Portal die Bewer­tung löschen muss, wenn die Behaup­tung des Produkt­man­gels unzu­tref­fend ist. Unter­nehmen können somit gegen falsche Tatsa­chen­be­haup­tungen in Google-Bewer­­tungen vorgehen.

Neues Urteil des OLG Köln stärkt Rechte von Unter­nehmen2024–06-10T14:16:47+02:00

In einem aktu­ellen Urteil vom 23.12.2022 (Az. 6 U 83/22) hat das OLG Köln die Rechte von Unter­nehmen weiter gestärkt. Hier ging es um eine schlechte Google-Bewer­­tung mit einem Stern ohne Kommentar. Das Gericht entschied, dass Google eine solche Bewer­tung entfernen muss, da sie für das Unter­nehmen nach­teilig ist und keine nach­prüf­baren Tatsa­chen oder Meinungs­äu­ße­rungen enthält.

Nega­tiv­be­wer­tung mit 1 Stern ohne Begrün­dung2024–06-10T14:14:02+02:00

Das LG Lübeck urteilte am 13.06.2018 (Az. 9 O 59/17) über eine negative Google-Bewer­­tung, die ledig­lich mit einem Stern versehen war, ohne dass eine Begrün­dung ange­geben wurde. Das Gericht entschied, dass eine solche Bewer­tung zu löschen ist, da sie keine nach­prüf­baren Tatsa­chen oder Meinungs­äu­ße­rungen enthält, die dem Bewer­teten die Möglich­keit zur Reaktion geben.

Meinungs­frei­heit und Löschung von Boykott­auf­rufen2024–06-10T14:04:08+02:00

Im Beschluss des OLG Düssel­dorf vom 11.03.2011 (Az. I‑15 W 14/11) ging es um einen Boykott­aufruf gegen ein Unter­nehmen, der als negative Google-Bewer­­tung veröf­fent­licht wurde. Das OLG Düssel­dorf entschied, dass Boykott­auf­rufe grund­sätz­lich von der Meinungs­frei­heit gedeckt sind und nicht ohne Weiteres gelöscht werden können. Aller­dings können bei einem konkreten Schä­di­gungs­vor­satz oder einer Schmäh­kritik die Grenzen der Meinungs­frei­heit über­schritten sein, sodass eine Löschung gerecht­fer­tigt ist.

Kann eine verkürzte Zitie­rung eines Facebook-Posts in einer Bericht­erstat­tung ein Fehl­zitat darstellen?2024–06-10T13:49:07+02:00

Ja, ein Fehl­zitat kann vorliegen, wenn in einer Bericht­erstat­tung nur ein Satz aus einem Facebook-Post zitiert wird, ohne den weiteren Kontext wieder­zu­geben, in dem der zitierte Satz steht. Dies gilt insbe­son­dere, wenn der zitierte Satz eine Kritik an der Sied­lungs­po­litik der israe­li­schen Regie­rung enthält. Aller­dings kann eine darauf anknüp­fende Wertung der Aussage als „anti­se­mi­tisch“ eine zuläs­sige Meinungs­äu­ße­rung sein.

Fehlende Kunden­be­zie­hung als Grund für Löschung2024–06-10T14:15:19+02:00

Das OLG Köln befasste sich im Urteil vom 26.06.2019 (Az. 15 U 91/19) mit einem Fall, in dem der Bewer­tende keine nach­weis­bare Kunden­be­zie­hung zum bewer­teten Unter­nehmen hatte. Das Gericht entschied, dass Google eine solche negative Bewer­tung löschen muss, da sie keinen Bezug zur geschäft­li­chen Leistung des Unter­neh­mens hat und somit irre­füh­rend ist.

BGH stärkt Rechte der Betrof­fenen2024–06-10T14:16:01+02:00

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) die Rechte der von nega­tiven Google-Bewer­­tungen Betrof­fenen gestärkt. Der BGH entschied, dass Bewer­tungs­por­tale wie Google dazu verpflichtet sind, bei mögli­cher­weise rechts­wid­rigen Bewer­tungen eine umfas­sende Prüfung vorzu­nehmen. Das bedeutet, dass Google bei berech­tigten Löschungs­an­sprü­chen die betref­fenden Bewer­tungen entfernen muss.

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