Grundsätzlich können Sie gegen jede Bewertung vorgehen und haben auch häufig gute Chancen, dass die Bewertung gelöscht wird. Es ist im ersten gleichgültig, ob die Bewertung nur einen Stern zeigt, aber keinen Text, es sich um ein Fake-Profil handelt oder die Bewertenden einfach lügen.
Portalbetreibende wie Jameda und Co. sind, verpflichtet eine Kontrolle durchzuführen, die sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) richtet. Google, Facebook und Co. müssen danach auf Löschanträge reagieren und haften selbst, sobald der Löschantrag gestellt wurde.
Genauer gesagt haften Portalbetreibende als unmittelbar Störende für die von einem Dritten eingestellten Äußerungen, sobald sie sich Äußerungen zu eigen machen. Der BGH (4.4.2017 – VI ZR 123/16) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass Portalbetreibende sich Bewertungen zu eigen machen, wenn sie nach einer inhaltlichen Überprüfung selbstständig Äußerungen abändern oder entfernen bzw. sie auch einfach beibehalten.
Erst nach dieser Prüfung durch die Portalbetreibenden wie Yelp und Co. liegen alle Informationen vor, so dass wir als Rechtsanwalt einschätzen können, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder nicht. Dabei genügt es nach Angaben des OLG Braunschweig (18.6.2019 – 2 U 97/18) für eine gewissenhafte Prüfung durch den Portalbetreibenden nicht, wenn sich dieser mit inhaltsleeren Erklärungen des Verfassenden der Bewertung zufriedengibt. In aller Regel gehen die Prüfungen zu Gunsten der Betroffenen aus, wenn der Löschantrag juristisch korrekt gestellt wurde. Keine Sorge, dafür sind wir für Sie da und unterstützen Sie stets pragmatisch und lösungsorientiert.